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15.06.10 18:05

Rubrik: Vermischtes

Hilfsmittel auf Kasse: BSG spricht Urteil

„Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen sich nicht auf die Auszahlung unzureichender Festbeträge beschränken.“
Mit diesen Worten fällt das Bundessozialgericht ein Grundsatzurteil, das auch für Menschen mit Multipler Sklerose von großer Bedeutung sein könnte.

Festbeträge, so betonte der Vorsitzende Richter Ulrich Hambüchen, seien dazu da, den Preiswettbewerb anzukurbeln, sie dürften jedoch nicht die notwendige Versorgung beschränken. Die Höchstzuschüsse, die Krankenkassen den Versicherten für Hilfsmittel zahlen, werden dabei nicht als solche in Frage gestellt. Das Gericht hat jedoch deutlich gemacht, dass die Zuschüsse keine Begrenzung der Leistungspflicht darstellen dürfen.

In dem konkreten Fall klagte ein hörbehinderter Mann zu dem vorgesehenen Festbetrag von 987 Euro weitere 3073 Euro ein, um den vollen Betrag für ein digitales Hörgerät zu erhalten. Seine Begründung: Mit einem digitalen Hörgerät könne er deutlich besser hören, als mit einem analogen Hörgerät. Das Gericht folgte dieser Einschätzung und stellte fest, dass die Versorgung die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen gesunder Menschen ermöglichen müsse. Somit dürfe die Leistungspflicht nicht auf einen Festbetrag limitiert werden, wenn dieser für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung nicht ausreicht: „Die Kosten für das digitale Hörgerät sind als unmittelbarer Behindertenausgleich von der Kasse voll zu übernehmen.“

Ulrich Hambüchen betont außerdem in seiner Urteilsbegründung, dass dies „eine weit reichende Entscheidung ist, die auch viele andere Gruppen betreffen kann“ – und den Weg zu einer besseren Hilfsmittelversorgung freimacht.

Quelle: http://dmsg.de/multiple-sklerose-news/index.php?w3pid=news&kategorie=aktuellesms&anr=2053


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